NordLB Watch

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„Hybridkapital“ kaschiert schlechte Geschäftsmodelle

nlbredakteurnlbredakteur

Das beste aus beiden Welten sagen die einen. Nicht Fisch nicht Fleisch sagen die anderen. Auch die Nord/LB  hat nach dem Ende der Anstaltslast und der Gewährträgerhaftung ihre Kapitalanforderungen in grossem Umfang mit so genanntem Hybridkapital gedeckt: Stille Gesellschafter mit gewinnbringenden stillen Beteiligungen, Genussscheine, Inhaber-Schuldverschreibungen und andere höher verzinste Papiere, die als Nachrangkapital oder Ergänzungskapital zum Erfüllen der Eigenkapitalanforderungen beitrugen.

Das Instrument hat den Vorteil, dass die Bankvorstände ihren Gesellschaftern oder Trägern einen vermeintlich einfachen Weg aufzeigen, um Ertrags- und Kapitalschwächen zu überdecken oder ungeeignete Geschäftsmodelle über die Zeit zu retten. Der Preis ist eine Verzinsung die oft sehr deutlich über den Marktpreisen für normale Anleihen liegt und die Bilanzen über Jahre zusätzlich belastet.

Wohin das führen kann zeigt sich aktuell bei der Nord/LB. Die Träger werden für eine Kapitalerhöhung herangezogen – vorgeblich zu marktüblichen Bedingungen und mit einer Kapitalrendite grösser acht Prozent. Die Nachrangkapitalgeber werden laut Plan freigestellt. Angeblich erlaube die Rechtslage keine Beanspruchung des Nachrangkapitals behauptet die Landesregierung in Niedersachsen. Dabei sprechen die möglichen Massnahmen zur Sanierung einer Bank oder zur Frühintervention der Aufsicht im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz eine andere Sprache. Verschiedene Optionen sind denkbar.

In der Vergangenheit wurde eine Beanspruchung des Nachrangkapitals bei der LBBW praktiziert. Auch die Bayern LB bekam von der EU Kommission im Jahr 2008 Auflagen beim Nachrangkapital. „Eigenkapital ist nur Eigenkapital, wenn es haftet“, zitierte das Handelsblatt Prof. Dirk Schiereck vom Lehrstuhl für Unternehmensfinanzierung an der TU Darmstadt im Jahr 2010. 

Überfällig ist zudem die Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten, die den Trust auf der Insel Jersey halten, der über Schuldverschreibungen die stillen Beteiligungen refinanziert. Vor einigen Jahren wurden diese Beteiligungen noch als Geschäftsgeheimnis deklariert. Ein ehemaliger Finanzminister verschwieg die Existenz von Aussenposten auf der Kanalinsel Jersey bei einer Anfrage. Unbekannte am Tisch mit dem Recht zum Blick in die Bücher haben in öffentlich rechtlichen Banken aber nichts verloren und bergen zudem die Gefahr von Koppelgeschäften. Das darf es erst recht nicht geben. 

Jetzt liegt der Ball bei der EU Kommission, die die vorgeschlagenen Massnahmen insbesondere beihilferechtlich prüft. Spannend ist daher nicht nur die Bewertung insgesamt, sondern auch die Frage, ob es Auflagen im Umgang mit dem Nachrangkapital der Bank geben wird.

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